Die Uni Bayreuth hat ein Forschungsprojekt (DFG-Graduiertenkolleg) ausgeschrieben; und zwar zum Thema „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. Die zentrale Fragestellung ist, ob die Ausdehnung des Geistigen Eigentums als „tragedy of the anti-commons“ wirkt? Tragedy of the anticommons, was ist das?
Aus der Ausschreibung:
„Seit den 1980er Jahren ist es zu einer deutlichen Ausdehnung des Geistigen Eigentums in allen Teilbereichen gekommen. Der Patentschutz wurde auf biotechnologische Erfindungen und zumindest bestimmte Kategorien computerimplementierter Erfindungen erstreckt, im
Kennzeichenrecht wurden neue Markenformen wie die dreidimensionale Marke, die abstrakte Farbmarke oder die Hör- und Geruchsmarke anerkannt, und das Urheberrecht wurde durch neue verwandte Schutzrechte, insbesondere das Recht des Datenbankherstellers, ergänzt. Bestand für lange Zeit ein wesentliches Anliegen der Wissenschaft darin, Schutzlücken im System des Geistigen Eigentums zu identifizieren und Vorschläge zu deren Schließung durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu unterbreiten, so stellt sich mittlerweile die Frage, ob die stetige Expansion des Geistigen Eigentums nicht den gemeinfreien Bereich mittlerweile übermäßig einengt.“
Es braucht wohl kein Forschungsprojekt, um diese Frage mit JA zu beantworten.
Vor allem in den USA ist diese Diskussion im vollen Gange. Häufig wird sie unter dem Schlagwort „the tragedy of the anti-commons“ geführt. Nach Michael Heller – „The Tragedy of the Anticommons“ Harvard Law Review, January. 1998 – ist davon die Rede, wenn sich die Inhaber verschiedener sich überlagernder Rechte gegenseitig blockieren.
Das von ihm zitierte Beispiel statt aus der ehemaligen Sowjetunion, kurz nach dem Ende derselben. Heller hatte Heller sich gefragt, warum die Ladenflächen der ehemals sozialistischen Kaufhäuser ungenutzt blieben, wärend zahlreiche Einzelhändler ihren Bauchladen auf den Gehsteigen vor den leeren Schaufenstern eröffnet. Heller erklärt das damit, dass zu viele Akteure – private wie staatliche- Nutzungsrechte inne hatten oder anmeldeten, was Verhandlungen quasi zum Scheitern verurteilte und letztlich dazu führte, dass alle draufzahlten (Rechteinhaber und Nutzungsrechte Anmeldende) und am Ende der zur Verfügung stehende Raum ungenutzt blieb.
Weiter im Ausschreibungstext:
Dieses Phänomen, …, scheint auch in einigen Bereichen des Geistigen Eigentums zu bestehen.
Wenn etwa im Bereich der Biotechnologie schon Erfindungen patentiert werden, die ein frühes Stadium des Innovationsprozesses betreffen („upstream inventions„), müssen bei der Forschung hin zum marktfähigen Produkt zahlreiche Ausschließlichkeitsrechte beachtet werden. Das Ergebnis sind aufwendige Lizenzverhandlungen und die Häufung von
Lizenzgebühren („royalty stacking“). Diese sowohl unter Juristen als auch unter Ökonomen in den USA geführte Diskussion bekam dort jüngst Auftrieb durch die Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzdauer von 50 auf 70 Jahre post mortem auctoris und deren verfassungsrechtliche Überprüfung durch den US Supreme Court.“
Darstellung: Quelle Wikipedia