Boden ist unverkäuflich: für ein gemeingüterbasiertes Bodenrecht

Auf dieser Grafik (Quelle) liegt Jena zwar nicht unter dem einzigen Türmchen im Osten, aber ich vermute, so eine  Einpunktpyramide war schwer zu zeichnen. Nehme an, die exorbitanten Bodenpreise der 100.000 Einwohnerstadt wurden durch jene der näheren Umgebung nivelliert. Sollte es so etwas wie Bodenpreise überhaupt geben?

„Ein Unternehmen ist ein verkäuflicher Vermögensggegenstand geworden und ebenso verhält es sich mit dem Boden. Auf diese Weise hat sich die moderne Fruchtfolge gebildet: Weizen, Zuckerrüben, Bauland.“

schreibt Christoph Strawe in „Grundzüge eines modernen Bodenrechts“ (Theorie und Praxis für einen anderen Umgang mit Grund und Boden, Hrsg:  2006, auch hier als pdf verfügbar)

Die Herausgeber, Stiftung Trias und Stiftung E. Maryon, formulieren:

Der Grund und Boden kann nicht Gegenstand des Eigentums, nicht Gegenstand des Kaufs und Verkaufs sein, so wenig wie Wasser, Luft und Sonnenschein.“

Dieser Reim geht weder in der Poesie noch in der Praxis auf. Boden ist zum hochspekulativen Investitionsobjekt geworden… und auch ein Blick auf den Zustand der Ressource selbst, ist alarmierend.

  • 24% des weltweiten Erdbodens sind zerstört
  • 120 Hektar Erdboden werden in Deutschland täglich in Siedlungs- und Verkehrsflächen umgewandelt
  • 330 Quadratkilometer werden täglich weltweit zubetoniert
  • 135 Millionen Menschen sind weltweit in Gefahr, wegen Verwüstung verhungern zu müssen (Siehe Beitrag der Süddeutschen)

Boden ist uns also als eines der ursprünglichsten Gemeingüter weitgehend verloren gegangen. Und was es bedeutet, dass wir „den Boden unter den Füßen verlieren“, kann sich jeder leicht ausmalen. Daher haben die meisten Menschen noch einen intuitiven Zugang zur Idee, Boden als Gemeingut zu verstehen. Wer nicht, kann bei Immanuel Kant nachlesen:

§ 13.[373] Alle Menschen sind ursprünglich … im rechtmäßigen Besitz des Bodens, d.i. sie haben ein Recht, da zu sein, wohin sie die Natur… (ohne ihren Willen) gesetzt hat. Dieser Besitz (possessio), … ist gemeinsamer Besitz, wegen der Einheit aller Plätze auf der Erdfläche, als Kugelfläche; … Der Besitz aller Menschen auf Erden, der vor allem rechtlichem Akt derselben vorhergeht (von der Natur selbst konstituiert ist), ist ein ursprünglicher Gesamtbesitz (communio possessionis originaria), dessen Begriff nicht empirisch und von Zeitbedingungen abhängig ist…

§ 14. Der rechtliche Akt dieser Erwerbung ist Bemächtigung (occupatio) …. Der Wille aber, … ein bestimmter abgeteilter Platz auf Erden solle mein sein, … kann in einer ursprünglichen Erwerbung nicht anders als einseitig (voluntas unilateralis s. propria) sein. Die Erwerbung eines äußeren Gegenstandes der Willkür durch einseitigen [374] Willen ist die Bemächtigung.“(Herv. S.H) (Immanuel Kant; Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie, Sachenrecht)

In Marx‘ Worten:

„Selbst eine ganze Gesellschaft, eine Nation, ja alle gleichzeitigen Gesellschaften zusammen genommen, sind nicht Eigentümer der Erde. Sie sind nur ihre Besitzer, ihre Nutznießer, und haben sie als boni patres familias (als gute Familienväter) den nachfolgenden Generationen verbesser zu hinterlassen.“ (Karl Marx, Das Kapital, III. Band, 46.Kapitel)

Es gibt demnach keine stichhaltige Begründung dafür, dass sich jemand des Bodens einseitig bemächtigt. Doch genau das ist weltweit geschehen. Es entstand ein Bodenmarkt. Privateigentum an Boden wurde zum Mittel der Kreditschöpfung. Die Verwertung des Bodens wurde auch ohne dessen Bearbeitung zur Goldgrube. Den Wertzuwachs an Boden muß man sich nicht erarbeiten, sondern abwarten. Dabei hat selbst der Begründer der liberalen Eigentumtheorie, John Locke, die These vertreten, dass etwas nur dadurch privataneignungsfähig wird, dass man es mit Arbeit vermischt. Das ist beim Boden höchst selten der Fall, wie Strawe unterstreicht. Die Verkäuflichkeit des Bodens widerspreche daher dem Marktgedanken, denn

„Eigentlich lässt man sich … nicht Leistung, sondern im Gegenteil die Nichtleistung bezahlen.“, der Bodenmarkt sei deshalb ein „Scheinmarkt“.

Wie so oft in der Geschichte der Einhegung der Gemeingüter, haben wir uns daran gewöhnt, dass die Verhältnisse so sind wie sie sind. Uns ist – jenseits der Fachkreise – der Gedanke abhanden gekommen, dass der Boden als Gabe niemandem ausschließlich zur Verfügung stehen kann. Wo wird die dringend notwendige Neuordnung des Bodenrechts schon öffentlich debattiert?

Kriterien für ein solches Bodenrecht müssen ihrer Zeit entsprechen. Hinter einige Leistungen der Moderne will niemand zurück, hinter einige Fehlentwicklungen kommen wir kaum zurück:

  • Der Einzelne löst sich aus der Gemeinschaft als „Mensch für sich“ – und das ist gut so.
  • Die Freiheit des Einzelnen ist die gleiche Freiheit, die auch die Anderen haben. Daraus ergibt sich eine Gleichheitsforderung.
  • Von der Selbstversorgung sind wir zur Fremdversorgung übergegangen (Folge der Arbeitsteilung) dabei ist der Grad der gegenseitigen Abhängigkeit enorm gestiegen.

Die entscheidende Frage lautet nun: Wie können wir angesichts dieser nahezu untentwirrbaren gegenseitigen Abhängigkeiten füreinander sorgen? Wie können wir Freiheit, Gleichheit und Kooperation im Eigentumsrecht verankern? Wie den Rückfall in „vormundschaftliche und kollektivistische Eigentumsformen“ vermeiden? Kurz: wie können wir weg von der occupatio und hin zur possessio, weg von der Bemächtigung im Interesse  Einzelner und hin zum Besitz im Interesse des Einzelnen und der Gesellschaft? Wie weg von der Rente und hin zur produktiven Nutzung, der die Ressource selbst nicht zum Opfer fällt? Wie kommen wir dem grundsätzlichen Anspruch des gleichen Rechts auf Boden näher, ohne  „die Enge selbsversorgerischer Verhältnisse“?

Ein modernes, gemeingüterbasiertes Bodenrecht ist…

„kein Gemeineigentum im alten Sinne, sondern eine Eigentumsform, bei der die Gesellschaft sozusagen der Treuhänder ist, während der jeweilige Nutzer so gestellt ist wie bisher ein Eigentümer. Mit dem einen Unterschied: Er kann nicht mehr verkaufen. Er kann nur noch das Nutzungsrecht kaufpreislos übergeben.“ (Herv. S.H.)

Christoph Strawe greift damit einen Vorschlag von Udo Hermannstorfer auf: den Bodennutzungsausgleich:

der Boden und „die Bodenschätze gehören ebenso wenig einfach denen, die darauf sitzen, wie sie den mächtigen Ölkonzernen und anderen Konzernen gehören.“

Der Kernpunkt (kein Verkauf, sondern kaufpreislose Übergabe des Nutzungsrechts) ist bereits formuliert.

  • Bebauungen würden im Gegensatz zum Boden verkaufbar bleiben (als „Früchte eigener Arbeit und aus Gründen der Vereinbarkeit mit der gegenwärtigen Rechtsordnung) Dh. der Eigentümer verkauft sein Haus und das Nutzungsrecht am Boden geht kaufpreislos an den neuen neuen Nutzer über.
  • dieser übernimmt zudem die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, dass andere von der Nutzung ausgeschlossen sind – den „Bodennutzungsausgleich“
  • der Bodennutzungsausgleich ist sinnvoll zu staffeln – nach unterschiedlichen Nutzwerten oder dem, was die Gesellschaft fördern will – z.B ökologischen Landbau)

Weitere Ideen:

  • Bei Entschädigungen ist der inflationsbereinigte Anschaffungswert statt des Verkehrswertes eines Gebäudes zu ersetzen.
  • Kredite sind nicht auf das Vorhandenseins eines Besitzes zu vergeben, sondern auf das Vertrauen (Kredit <credere< glauben) in die Nutzungsformen und Ideen der Menschen zu basieren.

Wie aber, so fragen Marx/Engels schon 1846 in ihrem Zirkular gegen Kriege, soll Boden Gemeingut bleiben, wenn man ihn teilt. Die Geschichte der Gemeinheitsteilungen ist schließlich die Geschichte der „Einhegung“ und Privatisierung des Bodens samt seiner Folgen (Exklusion,  Konzentration) Werden dann nicht die „Bauern“, so Marx und Engels weiter…

„wenn auch nicht ihren Boden, doch ihre Bodenprodukte untereinander und mit andern austauschen müssen,… Und dann, ist es nicht einerlei, ob „der Boden“ oder die Produkte des Bodens „in die Hände räuberischer Spekulanten fallen“?

Die Frage ist berechtigt, doch was Strawe formuliert sind „verschiedene Einstiegspunkte in die gesellschaftliche Erneuerung“. Er knüpft dabei an  „alte“ Ideen wie die der Bodenwertzuwachssteuer, des konservativen US-Amerikaners Henry George aus dem 19. Jahrhundert. Rudolf Steiner (ein Grundstück selber kann im Wirtschaftskreislauf nicht als Ware wirken) und Silvio Gesell haben ebenso wesentliche Impulse zu Bodenreformdebatten geliefert. Auch Adolf Damaschke argumentierte, dass Menschen nur Ansprüche auf den Ertrag ihrer Arbeit, nicht auf den (lagebedingten) Geldwert des Bodens haben: Das Denken der „Damaschkianer“ fand in der Weimarer Verfassung konkreten Niederschlag (siehe Artikel 155/3), die der aktuellen Gesetzgebung in diesem Punkt voraus ist.

Heute verhalten sich die Dinge so, dass der deutsche Staat die Nutzungsrechte an Boden „sortiert“ (Gewerbegebiet, Wohngebiet, Straßenbau), aber nicht effektiv begrenzt. Die existierenden Regeln bieten  weder der Spekulation, noch der Erosion, noch der Versiegelung Einhalt. Es gibt keinen Mechanismus, der dafür sorgt, dass eines der ursprünglichsten Gemeingüter als solches – also für die Allgemeinheit – erhalten bleiben.

Vielmehr lässt man

„erst eine unsoziale und undemokratische Bodenordnung zu und verteilt dann Wohngeld und andere Wohltaten, um die Folgen abzumildern.“

Laut Strawe sind 20% bis ortsweise 50% der Mietkosten Bodenpreisanteil. Riskieren Sie noch einmal einen Blick auf die Grafik am Beginn dieses Artikels, dann wissen Sie wo sie die 50% finden.

Will man den Einstieg in den Ausstieg aus der aktuellen Bodenpolitik, kann man an die bestehende Rechtslage anknüpfen, daraus Neues entwickeln.  Artikel 14.2 des Grundgesetzes bietet sich hier zur Präzisierung und Interpretation an, interessant auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.01.1967, auf das Strawe verweist:

„Die Tatsache, dass der Grund und Boden unvermehrbar und untentbehrlich ist, verbietet es, seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der Kräfte und dem Belieben des einzelnen vollständig zu überlassen;  eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern…“ (I BvR 169/63)

Ein modernes, gemeingüterbasiertes Bodenrecht gehört dringend auf die politische Agenda.

Mehr zum Thema:

Stiftung Trias, Bodenwelten … Weitere Tipps willkommen!

Foto: on flickr by pizzodisevo, Lizenz: CC BY SA

2 Gedanken zu „Boden ist unverkäuflich: für ein gemeingüterbasiertes Bodenrecht

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