SLUB Dresden bereichert die Commons

„Wenn ich die Geschichte in Worten erzählen könnte, brauchte ich keine Kamera herumzuschleppen.“ Lewis W. Hine(1874-1940)

vía: 18.000 Fotos aus ihrer Bilddatenbank hat die Sächsische Landesbibliothek CC-BY SA lizenziert und der Wikipedia zur Verfügung gestellt. Sie hat damit die ihr übertragenen Nutzungrechte so genutzt, dass wir alle etwas davon haben. Ein Geschenk an die Allmende!
Wann folgt das Jenaer Stadtarchiv? Hier bei Fotoerbe fand ich hinter dem Eintrag „Jena/digitalisiert/ zugänglich“ – nur ein Fragezeichen. Und was ist mit den Thüringer Staatsarchiven?

Richard Peter: Dresdner Rathausturm 1945

Im Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut fand ich folgende, mir veraltetet erscheinende komplizierte Nutzungsbestimmungen

§ 16
Benutzung von Archivgut

(1) Das Recht, Archivgut in öffentlichen Archiven zu benutzen, steht demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft macht, ….

(2) Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird ….

(3) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das verwahrende öffentliche Archiv.

Es geht auch einfacher, wie die SLUB zeigt. Danke!

Ein Gedanke zu „SLUB Dresden bereichert die Commons

  1. Schon ungewöhnlich: zur Einsichtnahme in Archivalien ein Interesse, das erst noch berechtigt oder eben auch nicht sein kann, ausweisen zu müssen.
    Viel sinnvoller ist doch, zu regeln, wie die Archivalien gehandhabt werden sollen. Man soll keine Schere benützen und etwa dies und das aus einer Akte ausschneiden. Man soll eine Akte nicht zerknüllen und so weiter. Die physisch greifbare Archivalie ist zu schützen. Der Interpretationsbereich, mit Angabe des Interesses angezeigt, kann nicht geschützt werden, da dieser nur im Auslegungsprozess ermittelt werden kann. (Im übrigen sind Persönlichkeitsrechte durch Datenschutzgesetze geschützt. Datenschutz über den Zugang zum Archiv zu regeln, scheint mir unangemessen.) Hier zwei beispiele für Archive die keine Bekanntgabe von Interessen verlangen.
    http://www.staatsarchiv.zh.ch/dienstleistung.php

    Klicke, um auf StAZH_Benutzungsordnung_2007.pdf zuzugreifen

    http://www.soalitomerice.cz/de/rules.htm

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