Allmendereste: Handstraußregel, Osing und Stoppelei (1/x)

Sie liegen auf dem Tellerrand juristischer Menüs. Von dort wandern sie irgendwann ins Vergessen. Auf den Müll der (Rechts-)geschichte. Das ist die tatsächliche Tragik der Allmende.

Deshalb ist es immer wieder erfrischend, ein paar Allmendereste in unserer Gesetzgebungsküche aufzuspüren. Artikel 14.2 des Grundgesetzes ist eher kein Rest, sondern ein Klassiker, wenn auch einer, der einer umfassenden Neuauslegung bedarf. Artikel 15 desselben sowieso. Aber man kann verstecktere Allmendespuren in allen möglichen Gesetzesbüchern finden, wenn man sucht. Wer hier liest, sei herzlich zum mitsuchen und -sammeln eingeladen. Hinweise in den Kommentaren wären toll.

Während unserer Radtour „Mit Rückenwind auf den Spuren einer Ökonomie des Gemeinsamen“ habe ich an das Stoppeln erinnert. Ich komme vom Land, mir war das ein geläufiger Begriff, ebenso wie die Idee, dass man beim Stoppeln mitunter die besten Kartoffeln findet, wie mein Großvater zu sagen pflegte. Freilich nur einzelne. Nichts, was gewerbsmäßig taugen würde. Dafür ist das Stoppeln nicht da. Es bedeutet schlicht:

auf abgeernteten Feldern übrig gebliebene Früchte, besonders Kartoffeln, auflesen
Berlin, Stoppeln von Möhren

Hier im Bild werden gerade Möhren gestoppelt. Das Stoppeln ist unabhängig von der Frage, wem diese Felder gehören. Man kann hingehen, suchen und finden. Und es war – nicht nur 1947 (Foto)- sondern über viele Jahrhunderte hinweg für manche Menschen eine nicht zu vernachlässigende Zukost. Wer Bilder vom Stoppeln sucht, wird meist Kinder darauf finden. Immernoch. Vielleicht hätte sich die Mundräuber ja Obststoppeler nennen sollen. Apropos Mundräuber:

Kürzlich begegnet mir die Handstraußregel in einem Blogbeitrag von schwarzerpfeffer. Das ist der Blog von Kai Gildhorn, einem der Mundraub-Gründer. Die Handstraußregel findet sich als Bestimmung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). § 39 III desselben erlaubt es, an Stellen der Natur, die keinem Betretungsverbot unterliegen (Stellen, die nicht eingezäunt sind) bestimmte Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen. Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten von Pflanzen erfordert hingegen eine Genehmigung. § 39 IV nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht.

Manch rechtliche Bestimmung überlebt freilich nur, weil die Praxis überlebt. Und auch das nur in kommunalen Verordnungen. So wie die Nutzung und Verlosung der Osing-Rechte, die noch 162 Rechtlern – „Eigentümer zur gesamten Hand“- aus Bad Windsheim, Markt Sugenheim und Markt Nordheim, zu Gute kommt. Dieser Osing hat mit einer Fläche von 274 ha eine ungewöhnliche Größe unter den noch existierenden Allmenden Mitteleuropas und besitzt mit 75 % Ackeranteil eine recht ungewöhnliche Nutzflächenausstattung. Der Osing wird von den nutzungsberechtigten Bauern der angrenzenden Orte gemeinsam bewirtschaftet. Die übrigen Nutzungen – Obstbaumerträge, Karpfenweiher (Osingsee) und Jagdrechte – werden von der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten verpachtet. Das ist also ein ganz klassische Allmende im Ostromschen Sinne. Könnte man die „Designprinzipien für Langlebige Commons-Institutionen“ daran überprüfen. Die Rechteverlosung findet witzigerweise seit Jahrhunderten in allen Jahren, die mit einer 4 enden, statt. 2014 zum Beispiel. Die Lose werden von Schulkindern gezogen und je nachdem wie gut das Los ist, fällt die Höhe ihres Trinkgeldes aus. Die Kinder aus  Windsheim, Sugenheim und Nordheim werden wohl später mal finden, dass das mit der Allmende eine coole Sache ist. (Viel mehr zum Thema auf dieser Seite.)

Das ist nur ein kleiner Aufschlag. Es gibt Unmengen von Allmenderesten in unseren Gesetzbüchern und in unserem Gewohnheitsrecht, das – wie etwa der französische Rechtsanthropologe Étienne Le Roy vertritt – auch Rechtsakte darstellt. Sie aufzupüren hilft, sie davor zu bewahren, dass sie im Mülleimer der Rechtsgeschichte verrotten. Und es hilft, ihre innere Logik zu verstehen, die wiederum neue Rechtsformen nähren kann, einer vergleichbaren Logik zu folgen.

Für alle Ideen bin ich dankbar – so dass aus diesem 1/x im Titel des Beitrags, irgendwann ein 100/von x werden wird.

3 Gedanken zu „Allmendereste: Handstraußregel, Osing und Stoppelei (1/x)

  1. Im Forstrecht gibt es noch viele Commons-Elemente. ZB das Wegerecht, das Recht, Beeren, Nüsse, Pilze für den Eigenbedarf zu sammeln – allerdings werden diese Rechte auch immer mehr eingeschränkt.
    Oder, dass Waldeigentümer eben nicht alles mit ihrem Eigentum machen dürfen, es nicht einzäunen dürfen und zB für größere Schlägerungen eine Genehmigung brauchen, auch wenn es ihr eigener Wald ist.

  2. Ja, danke Dir! Wenn Du Gesetz und Paragraphen anfügst (es geht auch um die konkreten Formulierungen), dann ist das prima. Will das systematischer sammeln.
    Gern auch Hinweise auf Fundstellen in österreichischen Gesetzbüchern.

  3. Pingback: Allmendereste: Handstraußregel, Osing und Stoppelei (1/x) | The Commons

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