Commons & Eigentum: Sieben Gedanken

Eine überarbeitete Fassung dieses Beitrages gibt es hier.

In Sachen Eigentum ist der Commons-Artikel in der Wikipedia geeignet, juristisch ein-schlägig Gebildete zu irritieren. Darin heißt es:

Mitunter werden Commons mit Gemeineigentum, das heißt mit kollektivem Privateigentum, gleichgesetzt. Dieses zeigt sich in unterschiedlichen Formen wie etwa Genossenschaften, Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Tatsächlich ist Gemeineigentum häufig die eigentumsrechtliche Grundlage von Commons. Allerdings können Commons auch auf Grundlage von individuellem Privateigentum umgesetzt werden, denn entscheidend ist, wie die konkreten Nutzungsregeln gestaltet sind.

Diese Formulierung verwirrt sicher auch Menschen für die Commons und Gemeineigentum in Eins fallen. Überhaupt ist es alles andere als einfach, aus Commons-Perspektive über Eigentum nachzudenken auf Fragen zu antworten wie: „Kannst Du mir mal schnell die „Commons-Idee vom Eigentum erklären?“* Hier ein paar Gedanken zum Thema:

1. Nichts ist eigentumsfähig

Eine Fähigkeit setzt aktives Handeln voraus. Sie ist ein Vermögen, eine Potenz zum Handeln. Eine Fähigkeit ist den Lebewesen eigen und nicht den Dingen inhärent. Die Idee, dass „grundsätzlich die meisten Dinge tatsächlich eigentumsfähig“* sind, ist eben dies: Eine Idee! Realität ist jedoch, dass „die meisten Dinge auch einem Eigentümer/einer Eigentümerin zugeordnet sind“*. Und das ist zwar nicht grundsätzlich, aber oft ein Problem! Gesellschaftliche Realitäten werden geschaffen und durch Ideen legitimiert. Eine der prägendsten zum Thema Eigentum ist die Lock’sche Legitimation desselben.

2. Manches ist eigentumsuntauglich
oder: Manches müsste eigentumsuntauglich sein

Die Locksche Idee, dass Eigentum sich aus der Vermischung menschlicher Arbeit mit einer Sache ableitet, kennzeichnet moderne westliche Eigentumsauffassungen. Diese Idee setzt voraus, dass man so ziemlich alle bearbeitbaren Dinge auch für individualeigentumsfähig hält. Das wiederum führt zurück zu Punkt eins: Es ist eine Idee. Man kann auch andere haben. Das liegt auf der Hand und wurde vielerorts beschrieben. Zu großer Bekanntheit gelangte die (in unzähligen Versionen wiedergegebene) Rede von Chief Seattle, Häuptling der Duwamish-Indianer, vor dem US-Kongress Mitte des vorletzten Jahrhunderts (zum nachlesen). Was Menschen für eigentumstauglich und was für eigentumsuntauglich halten, ist demnach eine Frage unserer Idee der Welt, unserer Weltbeziehung (siehe auch Pkt 6). Wir brauchen eine neue Diskussion darüber, was warum eigentumsuntauglich ist. Grundsätzlich.

3. ‚Individualeigentum‘ ist präziser als ‚Privateigentum‘
oder: Auch Gemeineigentum ist Privateigentum

Wenn der Eigentumsbegriff so nackt daher kommt, das heißt unattribuiert bleibt als ginge es um Eigentum schlechthin, dann ist die damit beschriebene Realität schwer zu greifen. Deshalb ist es entscheidend zu wissen, wer das Subjekt in diesem Eigentumsbegriff ist und welche „Qualität“ dieses Eigentümlichen man sich vorzustellen hat. Wer diese Fragen untersucht, wird schnell feststellen, dass Gemeineigentum eine Form des Privateigentums ist. Eben „kollektives Privateigentum“. Beim Gemeineigentum gehört die Sache i.d.R. mehreren Menschen, aber einer juristischen Person – bis hin zu den big corporations. Diese Gruppe von Menschen hat dann das Recht andere auszuschließen und ihnen die Nutzungsrechte „wegzunehmen“ (< lat. privare: berauben). Genau wie Individualeigentümer. Das muss man sich klarmachen.

Der Begriff  ‚Individualeigentum‘ anstelle des Begriffes ‚Privateigentum‘ macht deutlicher, dass es um die Eigentumsrechte Einzelner geht und damit um die meist absolute Verfügungsgewalt des Einzelnen über die Nutzungsrechte Anderer. Dies ist bei Commons selten der Fall, obwohl man sich natürlich Commons denken kann, die de jure einem Einzelnen gehören und dann der Gemeinschaft/ dem Netzwerk/ der Allgemeinheit fast bedingungslos zur Nutzung überlassen werden. Eben so ist das Eingangszitat aus der Wikipedia zu verstehen.

[Meine Kurzformel für das, was in Commons dem Individualeigentum gegenübersteht ist Folgende: Es gibt vielfältige gemeineigentümliche Rechtsformen auf der Welt. Gemein ist ihnen, dass sie mehr als zwei Menschen gehören.“ Mehr als zwei Personen. Nicht  „mehr als eine Person“! Das ist der kleinste gemeinsame Nenner.]

4. Eigentum ist ein soziales Verhältnis

Das BGB stiftet Verwirrung. Es kennzeichnet Eigentum als Verhältnis zu einer Sache. Gleichermaßen den Besitz, der als „Innehaben einer Sache“ beschrieben wird, als „Sachherrschaft“.** Einmal abgesehen von dem fundamentalen Unterschied zwischen Besitz und Eigentum (siehe 5.), halte ich schon den Grundansatz für falsch. Eigentum ist ein soziales Verhältnis. Die Frage, was wessen Eigentum ist, entscheidet darüber, wer wen wovon ausschließen darf. Sie bestimmt also das Verhältnis des Eigentümers zu Dritten. Das Verhältnis zur Sache ist dabei nur der Umweg, also der Mittler.

5. Besitz bricht Eigentum

Dass Besitz grundsätzlich vom Eigentum zu unterscheiden ist, gehört zum Kleinen Einmaleins der Juristen. Doch im allgemeinen Sprachgebrauch, in den Nachrichten und sogar in der „wissenschaftlichen Literatur“ geht das munter durcheinander. In Commons-Kreisen wird dieser Unterschied wieder stark gemacht und es gibt vielfach die Formel „Besitz statt Eigentum“. Ich zitiere Friederike Habermann (S. 10/11), die die Sache auf den Punkt und die Menschenrechte der zweiten Generation in Stellung bringt.

„Wird nicht das Geld, sondern der reale Reichtum dieser Welt nach dem Prinzip ›Besitz statt Eigentum‹ genutzt – also privat dort, wo es Sinn macht, wie beim T-Shirt oder dem eigenen Wohnraum, aber gemeinschaftlich, wo immer es angebracht ist, von der Bohrmaschine bis zu den Produktionsmitteln – ist genügend für alle da. Wobei Besitz Unterschiedliches bedeuten kann, und dafür steht ›Teile,was du kannst‹: Wenn Sie Ihre Bohrmaschine ständig gebrauchen, dann behalten Sie eben eine zu Hause; im Durchschnitt jedoch wird dieses Werkzeug heutzutage nur maximal 13 Minuten seines Lebens genutzt. In einer auf Besitz beruhenden Gesellschaft würde es sicher kulturell sehr unterschiedliche Praktiken geben und der Umgang damit würde ständig fließend sich verändern. Entscheidend ist, dass es keine künstliche Verknappung durch Eigentumslogik gäbe. Entscheidend ist aber auch, dass Besitz nicht einfach das Gegenteil von Eigentum ist, es bedeutet nicht: »Mir kann ständig alles genommen werden.« Besitzrechte sind eben das: das Recht, etwas zu besitzen. Wenn kein Eigentum existiert (auch kein Gemeinschaftseigentum), kann Besitzrecht auch nicht durch Eigentumsrecht gebrochen werden. Trotzdem kann sich jede Gesellschaft darauf einigen, unter welchen Bedingungen etwas ›als aus dem Besitz gefallen‹ angesehen wird: Eine Wohnung, die langfristig leer steht zum Beispiel. Und in den allermeisten historisch existierenden Gesellschaften sind Commons mit dem Existenzrecht aller verbunden gewesen: Wenn das Überleben eines Menschen durch bestehende Besitzrechte anderer gefährdet war, wurden diese gebrochen, denn es galt als selbstverständlich entscheidender, Leben zu schützen. Dabei ist ›Besitz statt Eigentum‹ ähnlich, aber nicht zu verwechseln mit ›Nutzen statt Besitzen‹.

Der Begriff Besitz bezieht sich also, ganz BGB-konform, auf das jeweilige Innehaben und fokussiert damit die konkrete Nutzung. Analog dazu wird (in Marx’scher Terminologie) der Gebrauchswert gegenüber dem Tauschwert hervorgehoben. Das wiederum hat mit der Bedürfnisorientierung bei Commons zu tun. Anders gesagt: es ist wichtiger zu fragen, wer etwas zur Befriedigung von Bedürfnissen braucht als zu fragen, wem etwas gehört. Das begegnet uns im Alltag ständig: etwa wenn wir im Wald spazieren gehen, obwohl der jemand anderem gehört. Das ist in anderen Ländern keine Selbstverständlichkeit! Oder wenn wir eine Mietwohnung bewohnen, die uns nicht gehört.

Der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum ist wichtig für die Lebensperspektiven sehr vieler Menschen, gar die Gesetzgebung in Ländern wie Brasilien. Es gibt nämlich einen Grund, warum die Brasilianische Landlosenbewegung MST,  eine Massenbewegung von 350 Tausend Familien, erfolgreich auf die Aktionsform der Landbesetzung setzt:

Bei den Landbesetzungen, den sogenannten acampamentos, werden landlose Familien (250-500) auf dem besetzten Land angesiedelt, die im Rahmen einer Produktionsgemeinschaft die Produktionsmittel gemeinsam verwalten …. Diese Besetzungen sind legal, wenn das besetzte Land laut Expertise des staatlichen Instituts INCRA (…) vorher unproduktiv war. (Quelle, eigene Herv.)

Der Grund ist einfach: Die einen brauchen das Land nicht und haben es nur. Die anderen brauchen es dringend und nutzen es. Das hat dazu geführt, dass man in Brasilien den Begriff der „legitimidade alternativa da posse“ diskutiert, die alternative Legitimität von Besitz, im Gegensatz zur „legalidade da propriedade„, zur Legalität des Eigentums (MARTINS, 1985:103 nach Quelle).

Der Gedanke, Besitz und Nutzung zu privilegieren hielt sogar Einzug in die brasilianischen Gesetzestexte – freilich als Resultat vieler sozialer Kämpfe. Zumindest für den Amazonas gilt nach Kapitel II, Artikel 5, Absatz IV des Gesetzes zur Regulierung von Besetzungen, dass einen Landtitel bekommt, wer beweisen kann, 5 Jahre lang das Land besetzt und direkt genutzt zu haben und dabei „sanft und friedlich“ war. Im Original:

IV – comprovar o exercício de ocupação e exploração direta, mansa e pacífica, por si ou por seus antecessores, anterior a 1o de dezembro de 2004.

6. Gemeineigentum bedarf des Individualbesitzes

Wie wir Eigentum verstehen hängt davon ab, wie wir die Welt verstehen. Ob wir zum Beispiel in Kategorien der Trennung oder in Kategorien der Verbindung denken. Wer ‚Ich‘ gegen ‚Wir‘ denkt, sich also vorstellt, dass das Individuelle dem Kollektiven entgegensteht, statt durch-ein-ander zu wirken, wird diese These gewiss eigentümlich finden. Sie lautet: Für commonstaugliche Eigentumsregime sind Formen zu finden, in denen das Individuelle und das Kollektive nicht voneinander getrennt, sondern miteinander verbunden sind. Wie in der wirklichen Wirklichkeit auch.

Das ist im Prinzip nichts Neues, wie ich mich im März in der Certosa di Firenze noch einmal überzeugen konnte. Die Kartäuser haben wunderbare Klosteranlagen geschaffen, in denen nichts individuell den Mönchen, also den Bewohnern (Besitzern) gehört. Und doch haben sie innerhalb dieses Gemeineigentums ihren privaten Raum. Das ist in diesem Bild gut zu sehen: Certosa-del-Galluzzo
Die Dächer über der Mauer auf der rechten Seite der Anlage sind die Dächer der einzelnen Häuser – für jeden Bewohner (alle männlich) ein eigenes, samt Innengarten, kleinem Wandelgang, Schlafraum und einem schlichten Raum für die Arbeit. Ein richtiges kleines Haus. Tür zu fertig. Es ist wie im Cusanus-Stift in Bernkastel-Kues. Der Stifter und mittelalterliche Philosoph Nicolaus von Kues, hat vor 600 Jahren verfügt, dass die Ärmsten der Armen, die dort aufgenommen werden, ein Recht auf ihre Privatsphäre haben müssen. Und genauso ist es in einem Commons-Wohnprojekt, wo de jure Grund und Boden bzw. die Immobilie allen Beteiligten gehören, viele Räume und Technik (Werkstatt, Waschmaschinen) ebenso und auch gemeinsam genutzt werden, aber doch jede*r einen individuellen Bereich hat (teilweise auch im individuellen Eigentum). Tür zu. Fertig. Heller Wohnen in Schwäbisch-Hall ist dafür ein Beispiel.

Man könnte fast sagen: geschützte Räume für das Individuelle sind Voraussetzung dafür, dass Arrangements des gemeinsamen Habens langfristig erfolgreich sind. Dazu gehört aber auch: die Mönche können ihre Häuslein in der Kartause nicht mitnehmen, so wie die Bauern der MST-Bewegung in Brasilien das Stück Land, das sie individuell bearbeiten und nutzen können nicht aus der Landbesetzung lösen und mitnehmen können. Das individuelle Nutzungsrecht ist aus dem gemeinsamen Eigentum nicht herauslösbar. Es ist mit ihm im besten Sinne verbunden.

7.  Commons müssen sich selbst gehören

Um Commons als Commons zu erhalten, wird es wichtig sein Institutionen zu schaffen, die sich selbst gehören. Eine der Gründerinnen der Cusanus Hochschule, Prof. Silja Graupe, beschreibt das für den Fall der Hochschule so:

Die Hochschule gehört und verwaltet sich selbst‘. Der Träger dürfe keinen Einfluss auf die Inhalte nehmen, ‚er steht im Dienst der Hochschule.‘

Konkret: Die Hochschule ist eine unselbstständige Stiftung. Träger ist die Cusanus Treuhand gGmbH. Beide sind gemeinnützig. Es ist als schaffe man erst Institutionen, die dann zur juristischen Person werden, damit das Durchregieren Einzelner oder von spezifischen Interessen minimiert werden kann. Es ist ein Schutzinstrument und beruht zugleich auf einer Ontologie in dem das Ganze (der Souveränitätsgedanke/das Commons) im Einzelnen (in der Rechtsform) bereits enthalten ist. Eine im Wortsinne holistische Idee. Etwas „einfacher“ gestrickt, aber ebenso der Idee verpflichtet, das Commons als Solches zu schützen – und zwar vor dem Rückfallen in den Boden- oder Immobilienmarkt, über das Individualeigentum – ist das Mietshäusersyndikat. Davon brauchen wir mehr. Viel mehr. Ackersyndikate (in Arbeit), Maschinenparksyndikate, Uni-Syndikate und alles was noch zu denken sein wird.

 

Literaturhinweise,  die für mich hilfreich waren:

Steinvorth, Ulrich: Natürliche Eigentumsrechte, Gemeineigentum und geistiges Eigentum. In: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 52. 2004 (5). S. 717-738.

Lerch, Achim: Die Tragödie der Tragedy of the Commons; in meinem Buch „Wem gehört die Welt“, inbes. die Tabelle von Stevenson auf S. 52 in der Netzausgabe:

Etwas „weniger commonistisch“, eher in Richtung Reflexion von Eigentumstheorien und Leistungskraft von Gemeineigentums im Kontext der Wirtschaftsdemokratie: Tilo Wesche: „Demokratie und ihr Eigentum, Von der Marktfreiheit zur Wirtschaftsdemokratie“,  DZPhil 2014; 62(3): 443–486.

Rebanks, James: Mein Leben als Schäfer. In diesem wunderbaren Buch habe ich zum ersten Mal begriffen, dass es in den Commons auch Eigentümer gibt, die keine Nutzungsrechte haben und zwar, weil sie gerad nix bewirtschaften also „in Besitz nehmen“. Man könnte auch sagen: weil sie nix brauchen. Wer also etwas über traditionelle Eigentumsvorstellungen in den Commons wissen willst, die sich über Jahrhunderte halten, kann in diesem herrlich unwissenschaftlichen Buch nachlesen.

* zitiert aus meiner Mailbox, Mai/Juni 2017
** Rechtshistoriker werden wissen wieviel das mit dem Begriff des dominium aus dem römischen Recht zu tun hat, der die absolute Verfügungsgewalt über eine Sache und Personen beschreibt.
Update: 17.06.2017: These 6: Gemeineigentum bedarf des Individualbesitzes (statt: Gemeineigentum bedarft des Privatbesitzes)

8 Gedanken zu „Commons & Eigentum: Sieben Gedanken

  1. Zu 4.

    Mir ist der angesprochene „falsche Grundansatz“ nicht ganz klar. Das BGB spricht doch ausdrücklich von anderen, die eben ausgeschlossen werden. Da ist das soziale Verhältnis doch gegeben. Darüber hinaus handelt es sich ja um ein Gestz, welches als solches soziale Verhältnisse anspricht.

    Das Eigentum primär als Person-Ding-Beziehung verstanden wird (wie beispielsweise in James Penners „The Idea of Property in Law“ 1997), scheint mir eine absolute Mindermeinung zu sein. Und ich sehe nicht, dass sich das aus dem BGB ergibt.

    Es gibt in den ersten Kapiteln von Jochen Lehmanns „Sachherrschaft und Sozialbindung?“ (2004) eine Diskussion darüber, ob im Wortlaut des BGB überhaupt eine Definition von Eigentum zu finden ist. Er verneint die Frage im Ergebnis und stellt ledigliche eine Regelung des Inhalts fest. Nichtsdestotrotz entwickelt er aus dieser Regelung dann eine Definition, die im Prinzip dann auch so in der Wikipedia steht. Wichtig dabei ist: Im BGB wird Eigentum nur auf körperliche Sachen bezogen.

    Beim Grundgesetz dagegen wird Eigentum weiter verstanden. Aber auch hier findet sich im Wortlaut des Art. 14 keine Definition. Und es lässt sich auch keine bestimmen (vgl. Norbert Körsgen: Eigentum als Grundrecht im Grundgesetz. In: Eckl und Ludwig (Hrsg.): Was ist Eigentum? 2005.)

  2. Hi Manu, sorry für die späte Rückmeldung. Gemeint ist das BGB
    § 903, Befugnisse des Eigentümers. Die Formulierung lautet „1Der Eigentümer einer Sache kann, …, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Das impliziert erstmal eine Definition als Beziehung zur Sache. Wenn ich das recht erinnere, ist das bei den Österreichern anders formuliert. Du bringst mich aber mit Deiner Anmerkung auf den Gedanken, dass die Grundaussage: „Eigentum ist ein Soziales Verhältnis“ überhaupt nicht in diese Thesen gehört. Denn es ist ja wie Du sagts: wissenschaftlich weitgehend anerkannt (mir geht es aber um eine gesellschaftliche Diskussion, nicht um eine wissenschaftliche). – Na jedenfalls werde ich das in der Neufassung der Thesen ändern und anders wichten. Danke!

  3. Pingback: Eigentum: Eine Commons-Perspektive | CommonsBlog

  4. Ich würde mich nicht darauf versteifen, selbst unbedingt die Begriffe des BGB oder andere juristische Definitionen als Nonplusultra der Begriffsbestimmung zu verwenden. Bei Marx war das noch etwas anders. Du schreibst: „Wie wir Eigentum verstehen hängt davon ab, wie wir die Welt verstehen. Ob wir zum Beispiel in Kategorien der Trennung oder in Kategorien der Verbindung denken.“
    Genau. Können wir Besitz und Eigentum immer nur als Gegensatz denken und die Definitionen so ausrichten? Oder gibt es nicht auch einen allgemeineren Eigentumsbegriff, der alle Formen umfasst, in denen es um ein „Verhalten zu den Bedingungen der Produktion“ (MEW 42: 400) geht?
    Eigentum, also ein Verhalten zu den Bedingungen der Produktion, gibt es dann immer. Und: „Die verschiedenen Entwicklungsstufen der Teilung der Arbeit sind ebensoviel verschiedene Formen des Eigentums; d.h. die jedesmalige Stufe der Teilung der Arbeit bestimmt auch die Verhältnisse der Individuen zueinander in Beziehung auf das Material, Instrument oder Produkt der Arbeit.“ (MEW 3: 22)
    Eine dieser Entwicklungsstufen ist der Kapitalismus, für den das BGB zumindest die Selbstbeschreibung darstellt (ob die nur den Schein erfasst oder das Wesen, ist noch mal eine andere Sache). Eine andere könnte eine Welt voller Commons sein und da bezieht sich „Commons“ auch auf „Verhalten zu den Bedingungen der Produktion“. Mit so einem für alle menschlichen Verhältnisse möglichen allgemeinen Eigentumsbegriff wäre „Besitz“ dann nicht das (bessere) Gegenteil von („schlechten“) Eigentum, sondern eine Form von Eigentum und kann besser im historischen Zusammenhang als eine der Entwickungsformen des Eigentums diskutiert werden. Es gab ja noch viel mehr Eigentumsformen, wie Allod, Benefizium, Feudum… etc., etc. Das sind, wenn man über die Geschichte der Menschheit reden will, alles Eigentumsformen. Bei einer für Commonsdebatten üblichen Gegenüberstellung von Besitz und Eigentum (als besonderer, ausschließender Form des allgemeineren Begriffs von Eigentum) bleibt das alles außen vor und kann nicht mehr im Zusammenhang gesehen werden.

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