Eigentum: Eine Commons-Perspektive

Dies ist ein Update.

Jegliche Form von Eigentum ist in erster Linie als soziales Verhältnis zu begreifen und nicht als Verhältnis zu einer Sache. Was wessen Eigentum ist entscheidet darüber, wer wen wovon ausschließen darf, bestimmt also das Verhältnis des Eigentümers zu Dritten, wobei das Verhältnis zur Sache nur Mittler ist. Das ist die Grundposition, von der ich in der Formulierung der folgenden Thesen ausgehe. Sie sollen die konkrete Gestaltung dieses sozialen Verhältnisses aus Commons-Perspektive näher bestimmen. Anlass war die Diskussion um eine Eigentums-Passage imCommons-Artikel der Wikipedia, welcher tatsächlich geeignet ist juristisch einschlägig Gebildete zu irritieren, aber auch Menschen, für die Commons und Gemeineigentum in Eins fallen. In der Wikipedia heißt es:

Mitunter werden Commons mit Gemeineigentum, das heißt mit kollektivem Privateigentum, gleichgesetzt. Dieses zeigt sich in unterschiedlichen Formen wie etwa Genossenschaften, Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Tatsächlich ist Gemeineigentum häufig die eigentumsrechtliche Grundlage von Commons. Allerdings können Commons auch auf Grundlage von individuellem Privateigentum umgesetzt werden, denn entscheidend ist, wie die konkreten Nutzungsregeln gestaltet sind.

Nun ist es alles andere als einfach, „mal schnell die „Commons-Idee vom Eigentum erklären?“* Hier meine Gedanken zum Thema:

 

Eigentum: Eine Commons-Perspektive

1. Nichts ist eigentumsfähig, aber Manches müsste eigentumsuntauglich sein

Eine Fähigkeit setzt aktives Handeln voraus. Sie ist ein Vermögen, eine Potenz zum Handeln. Eine Fähigkeit ist den Lebewesen eigen und nicht den Dingen inhärent. Die Idee, dass „grundsätzlich die meisten Dinge tatsächlich eigentumsfähig“* sind, ist eben dies: Eine Idee! Realität ist, dass „die meisten Dinge auch einem Eigentümer/einer Eigentümerin zugeordnet sind“*, denn die Menschen sind aneignungsfähig und -willig und bringen so Dinge in ihre Verfügung. Also: Nichts ist eigentumsfähig, aber alles wird zum Eigentum gemacht.

Das ist zwar nicht grundsätzlich, aber oft ein Problem! Gesellschaftliche Realitäten werden geschaffen und durch Ideen legitimiert. Eine der prägendsten zum Thema Eigentum ist die Lock’sche Legitimation desselben. Eigentum, so Locke, leite sich aus der Vermischung menschlicher Arbeit mit einer Sache ab. Dieser Gedanke kennzeichnet moderne westliche Eigentumsauffassungen. Er setzt voraus, dass man so ziemlich alle bearbeitbaren Dinge auch für (individual-)eigentumstauglich hält.

Doch auch diese Ableitung der Legitimation des Eigentums ist nur eine Idee. Man kann auch andere haben. Das liegt auf der Hand und wurde vielerorts beschrieben. Zu großer Bekanntheit gelangte die in unzähligen Versionen wiedergegebene Rede von Chief Seattle, Häuptling der Duwamish-Indianer, vor dem US-Kongress Mitte des vorletzten Jahrhunderts (zum nachlesen). Was Menschen für eigentumstauglich und was für eigentumsuntauglich halten, hat mit unserer Vorstellung von Weltgestaltung, mit unserer Weltbeziehung zu tun (siehe auch Pkt 4). Wir brauchen eine neue Diskussion darüber, was warum eigentumsuntauglich ist. Grundsätzlich. Aus Commons-Perspektive müsste so Manches eigentumsuntauglich (d.h. nicht besitzuntauglich) sein: z.B. Arbeit, Boden und Wissen.

2.  Gemeineigentum ist Privateigentum aber kein Individualeigentum

Kommt der Eigentumsbegriff nackt daher und bleibt er unattribuiert als ginge es um Eigentum schlechthin, dann ist die damit beschriebene Realität schwer zu greifen. Es ist deshalb entscheidend zu wissen, wer das Subjekt dahinter ist und welche „Qualität“ des Eigentümlichen man sich vorzustellen hat. Der Begriff Eigentum ist also näher zu bestimmen, wenn er an Aussagekraft gewinnen soll.

Wer genau hinschaut, wird zum Beispiel schnell feststellen, dass Gemeineigentum eine Form des Privateigentums ist. Eben „kollektives Privateigentum“. Beim Gemeineigentum gehört die Sache i.d.R. mehreren Menschen, aber einer juristischen Person – bis hin zu den big corporations. Diese Gruppe von Menschen hat dann das Recht andere auszuschließen und ihnen die Nutzungsrechte „wegzunehmen“ (< lat. privare: berauben). Genau wie Individualeigentümer. Das muss man sich klarmachen (aus diesem Grunde sind auch Clubgüter schwer von Gemeingütern zu unterscheiden).

Der Begriff  ‚Individualeigentum‘ anstelle des Begriffes ‚Privateigentum‘ macht m.E. deutlicher, dass es um die Eigentumsrechte Einzelner geht und damit um die meist absolute Verfügungsgewalt des Einzelnen über die Nutzungsrechte Anderer. Dies ist bei Commons selten der Fall, obwohl man sich durchaus Commons denken kann, die de jure einem Einzelnen gehören und dann der Gemeinschaft/ dem Netzwerk/ der Allgemeinheit fast bedingungslos zur Nutzung überlassen werden. So ist das Eingangszitat aus der Wikipedia zu verstehen.

[Meine Kurzformel für das, was in Commons dem Individualeigentum gegenübersteht ist Folgende: Es gibt vielfältige gemeineigentümliche Rechtsformen auf der Welt. Gemein ist ihnen, dass sie mehr als zwei Menschen gehören.“ Mehr als zwei Personen. Nicht  „mehr als eine Person“! Das ist der kleinste gemeinsame Nenner.]

3. Besitz bricht Eigentum

Dass Besitz grundsätzlich vom Eigentum zu unterscheiden ist, gehört zum Kleinen Einmaleins der Juristen. Doch im allgemeinen Sprachgebrauch, in den Nachrichten und sogar in der wissenschaftlichen Literatur geht das munter durcheinander. In Commons-Kreisen wird dieser Unterschied stark gemacht und es gibt vielfach die Formel „Besitz statt Eigentum“. Ich zitiere Friederike Habermann (S. 10/11), die die Sache auf den Punkt und die Menschenrechte der zweiten Generation in Stellung bringt.

„Wird nicht das Geld, sondern der reale Reichtum dieser Welt nach dem Prinzip ›Besitz statt Eigentum‹ genutzt – also privat dort, wo es Sinn macht, wie beim T-Shirt oder dem eigenen Wohnraum, aber gemeinschaftlich, wo immer es angebracht ist, von der Bohrmaschine bis zu den Produktionsmitteln – ist genügend für alle da. Wobei Besitz Unterschiedliches bedeuten kann, und dafür steht ›Teile,was du kannst‹: Wenn Sie Ihre Bohrmaschine ständig gebrauchen, dann behalten Sie eben eine zu Hause; im Durchschnitt jedoch wird dieses Werkzeug heutzutage nur maximal 13 Minuten seines Lebens genutzt. In einer auf Besitz beruhenden Gesellschaft würde es sicher kulturell sehr unterschiedliche Praktiken geben und der Umgang damit würde ständig fließend sich verändern. Entscheidend ist, dass es keine künstliche Verknappung durch Eigentumslogik gäbe. Entscheidend ist aber auch, dass Besitz nicht einfach das Gegenteil von Eigentum ist, es bedeutet nicht: »Mir kann ständig alles genommen werden.« Besitzrechte sind eben das: das Recht, etwas zu besitzen. Wenn kein Eigentum existiert (auch kein Gemeinschaftseigentum), kann Besitzrecht auch nicht durch Eigentumsrecht gebrochen werden. Trotzdem kann sich jede Gesellschaft darauf einigen, unter welchen Bedingungen etwas ›als aus dem Besitz gefallen‹ angesehen wird: Eine Wohnung, die langfristig leer steht zum Beispiel. Und in den allermeisten historisch existierenden Gesellschaften sind Commons mit dem Existenzrecht aller verbunden gewesen: Wenn das Überleben eines Menschen durch bestehende Besitzrechte anderer gefährdet war, wurden diese gebrochen, denn es galt als selbstverständlich entscheidender, Leben zu schützen. Dabei ist ›Besitz statt Eigentum‹ ähnlich, aber nicht zu verwechseln mit ›Nutzen statt Besitzen‹.

Der Begriff Besitz bezieht sich also auf das jeweilige Innehaben und fokussiert damit die konkrete Nutzung. Analog dazu wird (in Marx’scher Terminologie) der Gebrauchswert gegenüber dem Tauschwert hervorgehoben. Das wiederum hat mit der Bedürfnisorientierung bei Commons zu tun. Anders gesagt: es ist wichtiger zu fragen, wer etwas zur Befriedigung von Bedürfnissen braucht als zu fragen, wem etwas gehört. Das begegnet uns im Alltag ständig: etwa wenn wir eine Mietwohnung bewohnen, die uns nicht gehört. Oder wenn wir im Wald spazieren gehen, obwohl der jemand anderem gehört. Das ist in anderen Ländern keine Selbstverständlichkeit!

Der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum ist wichtig für die Lebensperspektiven sehr vieler Menschen. Beispiel Brasilien: es gibt einen einfachen Grund, warum die Brasilianische Landlosenbewegung MST,  eine Massenbewegung von 350 Tausend Familien, erfolgreich auf die Aktionsform der Landbesetzung setzt: Die einen brauchen das Land nicht und haben es nur. Die anderen brauchen es dringend und nutzen es. Das hat dazu geführt, dass man in Brasilien den Begriff der „legitimidade alternativa da posse“ diskutiert, die alternative Legitimität von Besitz, im Gegensatz zur „legalidade da propriedade„, zur Legalität des Eigentums (MARTINS, 1985:103 nach Quelle).

Der Gedanke, Besitz und Nutzung zu privilegieren hielt sogar Einzug in die brasilianischen Gesetzestexte – freilich als Resultat vieler sozialer Kämpfe.

Bei den Landbesetzungen, den sogenannten acampamentos, werden landlose Familien (250-500) auf dem besetzten Land angesiedelt, die im Rahmen einer Produktionsgemeinschaft die Produktionsmittel gemeinsam verwalten …. Diese Besetzungen sind legal, wenn das besetzte Land laut Expertise des staatlichen Instituts INCRA (…) vorher unproduktiv war. (Quelle, eigene Herv.)

Zumindest für den Amazonas gilt nach Kapitel II, Artikel 5, Absatz IV des Gesetzes zur Regulierung von Besetzungen, dass einen Landtitel bekommt, wer beweisen kann, 5 Jahre lang das Land besetzt und direkt genutzt zu haben und dabei „sanft und friedlich“ war. Im Original:

IV – comprovar o exercício de ocupação e exploração direta, mansa e pacífica, por si ou por seus antecessores, anterior a 1o de dezembro de 2004.

4. Gemeineigentum bedarf des Individualbesitzes

Wie wir Eigentum verstehen hängt davon ab, wie wir die Welt verstehen. Ob wir zum Beispiel in Kategorien der Trennung oder in Kategorien der Verbindung denken. Wer ‚Ich‘ gegen ‚Wir‘ denkt, sich also vorstellt, dass das Individuelle dem Kollektiven entgegensteht, statt durch-ein-ander zu wirken, wird diese These vielleicht eigentümlich finden, sie lautet: Für commonstaugliche Eigentumsregime sind Formen zu finden, in denen das Individuelle und das Kollektive nicht voneinander getrennt, sondern miteinander verbunden sind.

Diese Verbindung spiegelt die wirkliche Welt und der Gedanke ist alles andere als neu, wie ich mich im März in der Certosa di Firenze überzeugen konnte. Die Kartäuser haben wunderbare Klosteranlagen geschaffen, in denen nichts individuell den Mönchen, also den Bewohnern (Besitzern) gehört. Und doch haben sie innerhalb dieses Gemeineigentums ihren privaten Raum. Das ist in diesem Bild gut zu sehen: Certosa-del-Galluzzo
Die Dächer über der Mauer auf der rechten Seite der Anlage gehören zu den einzelnen Häuser – für jeden Bewohner (alle männlich) ein eigenes, samt Innengarten, kleinem Wandelgang, Schlafraum und einem schlichten Raum für die Arbeit. Ein richtiges kleines Haus. Tür zu fertig. Es ist wie im Cusanus-Stift in Bernkastel-Kues. Der Stifter und Philosoph Nicolaus von Kues, hat vor 600 Jahren verfügt, dass die Ärmsten der Armen, die dort aufgenommen werden, ein Recht auf ihre Privatsphäre haben müssen. Und genauso ist es in einem Commons-Wohnprojekt, wo de jure Grund und Boden bzw. die Immobilie allen Beteiligten gehören, viele Räume und Technik (Werkstatt, Waschmaschinen) ebenso und auch gemeinsam genutzt werden, aber doch jede*r einen individuellen Bereich hat (teilweise auch im individuellen Eigentum). Tür zu. Fertig. Heller Wohnen in Schwäbisch-Hall ist dafür ein Beispiel.

Man könnte sagen: geschützte Räume für das Individuelle sind Voraussetzung dafür, dass Arrangements des gemeinsamen Habens und Tuns langfristig erfolgreich sind. Dazu gehört aber auch: die Mönche können ihre Häuslein in der Kartause nicht mitnehmen, so wie die Bauern der MST-Bewegung in Brasilien das Stück Land, das sie individuell bearbeiten und nutzen können nicht aus der Landbesetzung lösen und mitnehmen können. Das individuelle Nutzungsrecht ist aus dem gemeinsamen Eigentum nicht herauslösbar. Es ist mit ihm im besten Sinne verbunden.

5.  Commons müssen sich selbst gehören

Um Commons als Commons zu erhalten, wird es wichtig sein Institutionen zu schaffen, die sich selbst gehören (ich muss noch weiter darüber nachdenken, was die Grundmuster des „sich-selbst-gehörens“ sind). Eine der Gründerinnen der Cusanus Hochschule, Prof. Silja Graupe, beschreibt das für den Fall der Hochschule so:

‚Die Hochschule gehört und verwaltet sich selbst‘. Der Träger dürfe keinen Einfluss auf die Inhalte nehmen, ‚er steht im Dienst der Hochschule.‘

Die Hochschule ist eine unselbstständige Stiftung. Träger ist die Cusanus Treuhand gGmbH. Beide sind gemeinnützig. Es ist als schaffe man erst Institutionen, die dann zur juristischen Person werden, damit das Durchregieren Einzelner oder von spezifischen Interessen minimiert werden kann. Das entfaltet eine Schutzwirkung – wie das Copyleft – das commons-taugliche Besitzformen quasi aus sich heraus hervorbringt.

Es beruht zugleich auf einer Ontologie in der das Ganze (der Souveränitätsgedanke/das Commons) im Einzelnen (in der Rechtsform) bereits enthalten ist. Eine im Wortsinne holistische Idee. Etwas „einfacher“ gestrickt, aber ebenso der Idee verpflichtet, das Commons als Solches zu schützen – und zwar vor dem Rückfallen in den Boden- oder Immobilienmarkt – ist das Mietshäusersyndikat. Davon brauchen wir mehr. Viel mehr. Ackersyndikate (in Arbeit), Maschinenparksyndikate, Uni-Syndikate und was noch alles zu denken und zu tun sein wird.

 

Literaturhinweise,  die für mich hilfreich waren:

Steinvorth, Ulrich: Natürliche Eigentumsrechte, Gemeineigentum und geistiges Eigentum. In: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 52. 2004 (5). S. 717-738.

Lerch, Achim: Die Tragödie der Tragedy of the Commons; in meinem Buch „Wem gehört die Welt“, inbes. die Tabelle von Stevenson auf S. 52 in der Netzausgabe:

Etwas „weniger commonistisch“, eher in Richtung Reflexion von Eigentumstheorien und Leistungskraft von Gemeineigentums im Kontext der Wirtschaftsdemokratie: Tilo Wesche: „Demokratie und ihr Eigentum, Von der Marktfreiheit zur Wirtschaftsdemokratie“,  DZPhil 2014; 62(3): 443–486.

Rebanks, James:Mein Leben als Schäfer. In diesem wunderbaren Buch habe ich zum ersten Mal begriffen, dass es in den Commons auch Eigentümer gibt, die keine Nutzungsrechte haben und zwar, weil sie gerad nix bewirtschaften also „in Besitz nehmen“. Man könnte auch sagen: weil sie nix brauchen. Wer also etwas über traditionelle Eigentumsvorstellungen in den Commons wissen willst, die sich über Jahrhunderte halten, kann in diesem herrlich unwissenschaftlichen Buch nachlesen.

* zitiert aus meiner Mailbox, Mai/Juni 2017
** Rechtshistoriker werden wissen wieviel das mit dem Begriff des dominium aus dem römischen Recht zu tun hat, der die absolute Verfügungsgewalt über eine Sache und Personen beschreibt.

2 Gedanken zu „Eigentum: Eine Commons-Perspektive

  1. Pingback: Commons & Eigentum: Sieben Gedanken | CommonsBlog

  2. Der Gedanke „nichts ist eigentumsfähig“ verbunden mit dem Argument „Fähigkeit ist den Lebewesen eigen“ widerspricht aus meiner Sicht dem anderen Gedanken, dass Eigentum ein soziales Verhältnis sei, da es hier um den Ausschluss von Dritten durch Eigentümer gehe. Denn: Wenn ich den zweiten Gedanken auf den ersten anwende, erhalte ich: Menschen haben die Fähigkeit andere auszuschließen. Eigentum ist ein Mittel. Ergo ist alles eigentumsfähig, weil alle ausschlussfähig sind oder fähig dazu, auszuschließen. Es ist nur so, dass dieses soziale Verhältnis über Sachen organisiert wird. Karl Marx hat das Fetischismus genannt: Sachen und Soziales tauschen ihre Position.

    Anyway. Mir ist nicht klar geworden, was wir gewinnen, wenn wir sagen, nichts sei ausschlussfähig. Und sollte dann nicht alles statt nur manches eigentumsuntauglich sein, besser: werden?

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