Gabholz: eine soziale Allmende

Dieser Artikel von Ralf Göhrig im Südkurier zur ‚Holzverlosung mit Tradition‘ im Baden-Württembergischen Jeststetten hat mich mit einer alten Rechtstradition vertraut gemacht, der Gabholzvergabe. Belegt ist diese mindestens seit dem 15. Jahrhundert.

„In Jestetten gibt es gegenwärtig noch 30 Bürgerinnen und Bürger mit einem Nutzungsanspruch“ an diesem Holz. Die Tradition geht auf die Allmende zurück, die bis ins 19. Jahrhundert vorherrschte. … Im 19. Jahrhundert begannen die Gemeinden, den Bürgern Feldflächen und Brennholz, den so genannten Bürgernutzen zuzuteilen. Der gemeinsame Wald war zum Gemeindewald geworden, die Bürger behielten jedoch ihre Nutzungsrechte. Das Recht an Brenn- und Nutzholz war in einer Zeit von großer Holzarmut ein echtes Privileg. Der Verkauf von solchem Gabholz war bei empfindlicher Strafe verboten.“ (Herv. S.H.)

Der Verhandlungsraum für alle mit dem Gabholz in Zusammenhang stehenden Belange war – und ist – die Nutzbürgerversammlung. Sie wurde in Jetstetten schon im Jahr 1968 aufgehoben.

„Die Vergabe von Gabholz sollte allerdings erhalten bleiben. Neuberechtigungen sollte es jedoch nicht mehr geben.“

Ähnliches findet sich im Badischen, etwa in Hauingen.

„Das Bürgerrecht und den Bürgernutzen konnten nur männliche Haushaltsvorstände erwerben. Der Bürgernutzen (Gabholz) ging, wenn der Haushaltsvorstand starb, nur auf Verlangen auf die Witwe über. Den höchsten Bürgernutzen verzeichnete Hauingen im Jahre 1947 mit 245 Berechtigten, die damals ihre sechs Ster Holz … erhielten und dafür nur den Holzmacherlohn zu bezahlen hatten.

Noch im Jahre 1960 konnte man sich für 100 Mark in das Bürgerrecht und für 294,50 Mark in den Bürgernutzen auf Lebenszeit einkaufen. …. Seit dieser Zeit nimmt die Zahl der Hauinger Nutzbürger kontinuierlich ab. Im Jahre 1977 gab es 61 Nutzbürger, 2002 waren es noch 15. In diesem Jahr konnten noch sieben Nutzbürger über das Gabholz freuen…“.

In der Stadt Mahlberg bekommen

„traditionell weniger gut situierte Bürger kostenlos eine Ration Bürgergabholz.“ „Fürs Spalten, das Befreien von Ästen und das Herausholen aus dem Wald, kurz die Aufarbeitung, muss aber ein Obolus entrichtet werden.“

Der soziale Brauch wird bereits seit mehreren Jahrhunderten gepflegt. Das Holz muss  zum Heizen oder Kochen verwendet werden, Weiterverkauf ist nicht erlaubt.

„Elf Mahlberger und ein Orschweierer haben dieses Jahr ihr Holz abgeholt. … Deshalb entschied der Gemeinderat auch 2010 wieder Gabholz auszugeben.“

Auch in der Schweiz werden noch Gabholzverordnungen erlassen. Hier ein Beispiel aus der Gemeinde Rothenfluh, seit dem 01.01.2004 in Kraft.

„§2      Bezugsberechtigung
1. Bezugsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger von Rothenfluh, welche am
1. Januar des Bezugsjahres ihren gesetzlichen Wohnsitz im Kanton Basel-
Landschaft haben und mündig sind.
2. Die Bezugsmenge pro Haushalt ist auf eine Gabe beschränkt.

§3. 5.
Für Bezügerinnen und Bezüger, welche ihr Gabholzlos bis 30 Tage nach der
Verlosung nicht abholen, verfällt der Anspruch für das laufende Jahr.

§4       Gabholzpreis
1. Das Gabholz wird zu einem vergünstigten Verkaufspreis abgegeben. Der Gabholz-
preis soll mindestens die forstlichen Rüstkosten decken.
3. Bei erstmaligem Bezug wird zusätzlich zum Gabholzpreis eine Grundgebühr
erhoben. …
4. Mit der Bezahlung des Gabholzes geht das Holz in das Eigentum des Bezügers /
der Bezügerin über.
5. Die Gabholzvergünstigung kann nicht auf andere Holzsortimente übertragen und
nicht bar ausbezahlt werden. Sie ist auch nicht auf andere Personen übertragbar.“

Es ist ein altes Allmendmuster: Gebrauch zum Leben statt Verkauf auf dem Markt. Augenfällig wird hier auch, wie wichtige die (soziale) Allmende gerade in Krisenzeiten ist.

Mehr: Langsames Ende einer Tradition

Foto: on flickr, Lizenz: CC, by, sa

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